Unsere AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 01.01.2023)
§ 1 Allgemeines
1. Für die Beauftragung der Decarbo-Engineering GmbH im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt, gelten ausschließlich die im Nachfolgenden genannten Bedingungen, soweit im schriftlichen Angebot oder in der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers nichts anderes angegeben ist.
2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seine abweichenden Bedingungen durch Bestätigungsschreiben übermittelt.
3. Alle in diesen Bedingungen nicht genannten Regelungen, wie z.B. Gegenstand und Zeitpunkt der Dienstleistungen sowie detaillierte Zahlungsregelungen sind gesondert zu vereinbaren.
4. An Angebote des Auftragnehmers hält sich dieser in der im Angebot angegebenen Zeit gebunden.
§ 2 Pflichten des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer wird die vertraglichen Leistungen nach dem allgemeinen Stand der Technik ausführen.
2. Für den Fall von den Auftragsgegenstand betreffenden zwingenden Änderungen technischer oder rechtlicher Normen behält sich der Auftragnehmer eine dementsprechende Anpassung seines Angebots vor.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erstellung des Angebots bzw. zur vertragsgemäßen Auftragserfüllung benötigt.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fertigen ihm vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Leistungen innerhalb von 2 Monaten seit der Übergabe abzunehmen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, genehmigungspflichtige Leistungen des Auftragnehmers solange nicht einzusetzen, bis die erforderliche Abnahme durch die zuständige Genehmigungsbehörde bzw. Auftraggeber erfolgt ist.
4. Der Auftraggeber entscheidet über den Einsatz der Leistungen des Auftragnehmers eigenverantwortlich.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung der Eignung seiner Leistungen für einen bestimmten Anwendungszweck erteilt hat oder wenn sich ein solcher Anwendungszweck aus dem Angebot selbst zwingend ergibt.
§ 4 Fristen und Termine
1. Es gelten ausschließlich die im Angebot genannten Liefer- und Leistungstermine.
2. Die Einhaltung der vereinbarten Fristen und Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber alle zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Pläne, rechtzeitig liefert.
3. Wenn der Auftragnehmer die erhaltenen Informationen nicht für ausreichend hält, hat er dies unverzüglich mitzuteilen.
4. Die Leistungsfristen und -Termine des Auftragnehmers verlängern sich um den Zeitraum, in dem sich der Auftraggeber mit seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber im Rückstand befindet.
Gleiches gilt auch bei Ereignissen höherer Gewalt (z.B. Streik, Mobilmachung, Krieg, Extremwetterereignisse, Aufruhr o.a.) und bei Eintritt von unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers liegen für die Dauer der Behinderung.
§ 5 Haftung
1. Der Auftragnehmer schließt seine Haftung auf Schadensersatz aus allen in Betracht kommenden Rechtsgründen aus.
2. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Auftragnehmer In Fällen der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes oder bei Zusicherung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend haftet.
4. Alle nicht schriftlich erteilten Auskünfte des Auftragnehmers sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich bestätigt werden.
Dies gilt insbesondere für telefonische Zwischenauskünfte, die vor der Fertigstellung des Auftrags erfolgen.
§ 6 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der übernommenen Aufgaben im Rahmen des § 5.
Fehler und Mängel sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen.
2. Wird der Vertragsgegenstand nach Bereitstellung nicht innerhalb von 2 Monaten abgenommen, so gilt er als abgenommen.
3. Sollten Mängel des Vertragsgegenstands auf vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruhen, so wird sie der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers zu jeweils zu vereinbarenden angemessenen Preisen und Bedingungen beseitigen.
§ 7 Verjährung
1. Die Ansprüche gegen den Auftragnehmer auf Schadensersatz, sowie sämtliche Gewährleistungsansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von 1 Jahr.
Die Frist beginnt mit Fertigstellung des Auftrags bzw. mit Beendigung des Vertragsverhältnisses.
2. Entgegenstehende gesetzliche Fristen bleiben unberührt, insbesondere solche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, soweit nicht Teil B der VOB insgesamt im Vertrag einbezogen ist.
§ 8 Urheberrecht
1. Geheimhaltung: Alle vom Auftragnehmer erstellten Berechnungen, Konstruktionen, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen dessen Urheberrecht.
2. Die in Ziffer. 1 bezeichneten Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht zugänglich gemacht werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine solche zulässige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
2. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben.
Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der angegebenen Widerspruchsfrist schriftlich widerspricht.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bonn.
4. Leistungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.
5. Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.
Bonn, den 01.01.2023
Geschäftsführer/CEO: Thomas Hoffmann
Ihr Planungsbüro/ Ingenieurbüro
Decarbo-Engineering GmbH